AGB´s Fotodesign Schilling

 

I Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Die AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Fotografen, sofern nichts Entgegenstehendes vereinbart wird.
2. Abweichenden AGB des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Diese werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.
II Nutzungsrechte
1. Nutzungsrechte an den Auftragsfotografien erwirbt der Auftraggeber nur im vertraglich festgelegten Umfang.
2. Der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen bedürfen:

• Jede Veränderung der Auftragsfotografie durch den Auftragnehmer, die ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk zum Ergebnis hätte,eine lediglich ausschnittweise Nutzung des Bildmaterials,
• eine über den ursprünglichen Vertragszweck hinausgehende Nutzung der Auftragsfotografien, insbesondere jedweder Form der Zweitverwertung durch den Auftragnehmer und
• die Übertragung oder Einräumung der erworbenen Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Fotografen bei jeder Veröffentlichung der Auftragsfotografien als Urheber zu benennen.
4. Der Fotograf ist berechtigt, die Auftragsfotografien für eigene Werbezwecke zu nutzen.

III Digitale Fotografie und Bildbearbeitung
1. Soweit nicht vom ursprünglichen Vertrag umfasst, ist die digitale Bildbearbeitung durch den Fotografen besonders zu honorieren.
2. Der Auftraggeber ist zur Digitalisierung von Auftragsfotografien lediglich im Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte befugt.

IV Rechte Dritter
1. Soweit der Auftraggeber zur Auftragsdurchführung Vorlagen oder Objekte zur Verfügung stellt, muss er zur Verwendung berechtigt sein. Im anderen Fall hat er den Fotografen von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.

V Honorar
1. Das vereinbarte Honorar gilt zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Ist ein Pauschalpreis vereinbart und wird die für die Auftragsdurchführung vorgesehene Zeit erheblich überschritten, ohne dass diese Überschreitung vom Fotografen zu vertreten ist, ist das Honorar angemessen zu erhöhen.
3. Kosten für die Auftragsdurchführung, wie Reisekosten, Kosten für Modelle, Kosten für Requisiten, Materialkosten, sind gesondert zu vergüten.
4. Gestaltungsberatung und Konzeptionen sind eigenständige Leistungen des Fotografen. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.
5. Die Einräumung des Nutzungsrechtes an den Auftraggeber erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung sämtlicher Ansprüche des Fotografen auf Honorar und Nebenkosten aus dem Auftrag.

VI Haftung, Gefahrtragung
1. Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln.
2. Gehen überlassene und zurückgegebene Fotografien beim Auftraggeber unter oder werden sie beschädigt, ist der Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichtet.
3. Für die unberechtigte Nutzung der Auftragsfotografien durch den Auftraggeber ist in jedem Einzelfall, vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche, eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Nutzungshonorars zu zahlen.
4. Beim Verstoß gegen die Benennung des Urhebers bei Veröffentlichung der Auftragsfotografien (II. Nr. 3.) ist eine Vertragsstrafe in Höhe des vollen vereinbarten Nutzungsentgeltes zu zahlen. Fehlt es an einer Vereinbarung, bestimmt sich die Vertragsstrafe nach dem üblichen Nutzungshonorar.

VII Gerichtsstand
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des § 1 I HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist das Amtsgericht Schwetzingen bzw. das Landgericht Mannheim für alle Streitigkeiten zuständig, welche aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsverhältnissen zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber entstehen.

VIII Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarungen tritt eine Regelung, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
2. Stand Juni 2013